(1) Als Ausbildungsjahre gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten, die nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, und der dazu ergangenen Verordnung über die ärztliche Ausbildung erforderlich und anrechenbar sind.
(2) Als Dienstjahre einer/eines in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Ärztin/Arztes gelten alle in einschlägiger Verwendung in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(3) Auf Ausbildungsjahre und Dienstjahre sind jene Karenzzeiten in ihrem tatsächlich beanspruchten Ausmaß anrechenbar, die auf Grund des Mutterschutzes oder Elternkarenzurlaubes zustehen oder die zu Ausbildungszwecken im Interesse des Trägers der Krankenanstalt gewährt wurden. Alle sonstigen Karenzzeiten, aus welchem Grund und in welchem Ausmaß auch immer sie der Ärztin/dem Arzt gewährt wurden, sind auf Ausbildungsjahre bzw. Dienstjahre nicht anrechenbar.
( 4 ) Als Leiterdienstjahre gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis Z. 7 in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(5) Absolviert eine Fachärztin/ein Facharzt eine Ausbildung in einem weiteren medizinischen Sonderfach, so werden nach Abschluss der Ausbildung bzw. Erwerb des weiteren medizinischen Sonderfaches die Zeiten während der Ausbildung in diesem weiteren medizinischen Sonderfach auf die Dienstjahre als Fachärztin/Facharzt angerechnet.
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