(1) Für teilzeitbeschäftigte Ärztinnen/Ärzte sind die ihnen zustehenden Punkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.
(2) Ärztinnen/Ärzte, die zwei oder mehrere Leitungsfunktionen bekleiden, erhalten dafür die Honorarpunkte der höchstbewerteten ausgeübten Leitungsfunktion. Die Arzthonorare für die niedriger bewertete(n) Funktion(en) sind der Aufstockungsmasse zuzuführen.
(3) Zusatzpunkte aus Stellvertreterfunktionen stehen nun dienstrechtlich bestellten Stellvertreterinnen/Stellvertretern für die Dauer der Bestellung zu. Sind mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellt, sind die Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für Stellvertreterfunktionen dürfen einer Ärztin/einem Arzt höchstens drei Zusatzpunkte angerechnet werden.
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