LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. 39c - Raabtalarme "Schiefer-Hohenbrugg" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Naturschutzgebiet Nr. 39c - Raabtalarme "Schiefer-Hohenbrugg" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 27. September 2014
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Gemeinden Fehring und Hohenbrugg-Weinberg gelegenen Raabaltarme in den Katastralgemeinden Schiefer und Hohenbrugg mit angrenzenden Flächen werden zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 39c „Raabaltarme Schiefer-Hohenbrugg mit angrenzenden Flächen“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:

die Altarmreste als Laichgebiete und Nahrungsquellen für Tiere,

die Röhrrichtzonen, Auwaldreste, Hecken, Einzelbäume und Totholzbestände als Brut- und Rückzugsgebiete für Tiere sowie

die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und als Habitat für Tiere.

§ 3

§ 3 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungenverboten:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art (ausgenommen jagdliche Einrichtungen)

2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens

3. die Veränderung des Wasserhaushaltes

4. die forstliche Nutzung

5. die Vornahme von Kulturumwandlungen

6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

7. der Fischfang während der Laichzeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, ausgenommen zu wissenschaftlichen Zwecken

8. das Betreten abseits von gekennzeichneten Wegen während der Vogelbrut vom 15. März bis 30. Juni, ausgenommen zur landwirtschaftlichen Nutzung, zur Jagd und zu wissenschaftlichen Zwecken

9. das Befahren des freien Geländes, ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 10. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde im Jagdbetrieb).

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann/von der Bezirkshauptfrau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten, mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:3000.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Raabtalarme Hohenbrugg Schiefer „West“ und „Mitte“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Grazer Zeitung S. 588/1985, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 81/1986, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Für folgende seltene oder gefährdete Tiere sind die Lebensräume geschützt:

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Europäischer Biber Castor fiber
Fischotter Lutra lutra
Haselmaus Muscardinus avellanarius
Vögel
Eisvogel Alcedo atthis
Neuntöter Lanius collurio
Grauspecht Picus canus
Halsbandschnäpper Ficedula albicollis
Reptilien
Zauneidechse Lacerta agilis
Würfelnatter Natrix tessellata
Amphibien
Gelbbauchunke Bombina variaegata
Springfrosch Rana dalmatina
Laubfrosch Hyla arboraea
Grasfrosch Rana temporaria
Teichfrosch Pelophylax spec
Fische
Rapfen Aspius aspius
Steinbeißer Cobitis taenia
Goldsteinbeißer Sabanejewia balcanica
Ukrainisches Neunauge Eudontomyzon mariae
Weißflossengründling Gobio albipinnatus
Bitterling Rhodeus sericeus amarus
Insekten
Hirschkäfer Lucanus cervus