Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungenverboten:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art (ausgenommen jagdliche Einrichtungen)
2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens
3. die Veränderung des Wasserhaushaltes
4. die forstliche Nutzung
5. die Vornahme von Kulturumwandlungen
6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
7. der Fischfang während der Laichzeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, ausgenommen zu wissenschaftlichen Zwecken
8. das Betreten abseits von gekennzeichneten Wegen während der Vogelbrut vom 15. März bis 30. Juni, ausgenommen zur landwirtschaftlichen Nutzung, zur Jagd und zu wissenschaftlichen Zwecken
9. das Befahren des freien Geländes, ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 10. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde im Jagdbetrieb).
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