Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Raabtalarme Hohenbrugg Schiefer „West“ und „Mitte“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Grazer Zeitung S. 588/1985, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 81/1986, außer Kraft.
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