Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere:
− die Altarmreste als Laichgebiete und Nahrungsquellen für Tiere,
− die Röhrrichtzonen, Auwaldreste, Hecken, Einzelbäume und Totholzbestände als Brut- und Rückzugsgebiete für Tiere sowie
− die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und als Habitat für Tiere.
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