Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Marktgemeinde Pinggau als Schongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2 Schongebiet Grenzbeschreibung
Die Grenzen des Schongebietes für die Quellen der Wassergemeinschaft Pinggau Pinkafeld haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt: Vom Schnittpunkt der Hottergrenze Pinggau mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich zwischen den Koten 1669 (Niederwechsel) und 1510 entlang der Landesgrenze über die Koten 1505 (Steinerne Stiege) und 1350 (Hallerhaus) bis zur Abzweigung des Weitwanderweges 02, von dort in gerader Richtung bis zur Kote 1182 (Studentenkreuz) und weiter in südlicher Richtung bis zum Ende des lokalen Fahrweges, von dort Richtung Südwesten bis zur ersten Links kurve der Straße zur alten Glashütte und entlang dieser Straße bis zur nächsten Linkskurve, von dort in gerader Richtung zur Einbindung des rotmarkierten Wanderweges in die auf zirka 1100 m Höhe gelegene Forststraße, dann entlang dieser Forst straße bis zur Pinka und in weiterer Folge bis zur Abzweigung des rotmarkierten Wanderweges und dann diesen entlang bis zur Höhe 1335, von dort den rotmarkierten Wanderweg entlang, zuerst Richtung Norden und nach zirka 400 m Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt des Wanderweges mit der Pinggauer Hottergrenze und entlang dieser bis zum Schnitt punkt mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich, dem Ausgangspunkt.
§ 3
§ 3 Abgrenzung zu Weg und Gewässerflächen
Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außer halb des Schongebietes.
§ 4
§ 4 Verbotene Maßnahmen und Tätigkeiten
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten verboten:
1. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser und/oder Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag.
2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a WRG 1959, i. d. g. F., die Errichtung oder Erweiterung von Tankstellen, Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen, die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien.
Vom Verbot ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Kunststoff
oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausflie
ßen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist. Weiters ist die Verwendung der eingangs erwähnten Stoffe in kleinen Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes vom Verbot ausgenommen.
3. Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen.
4. Die Errichtung von Bergbaubetrieben und die Vornahme von damit verbundenen Schürfungen und Sprengungen.
5. Die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen und sonstigen Verkehrs flächen anfallen.
6. Die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art, ausgenommen sind Biokompostanlagen in Form der Einzelkompostie rung.
7. Die Lagerung von Festmist außerhalb der in Hofnähe befindlichen dichten Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Festmist.
8. Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Festmist; die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ahnen durch Weidevieh ist gestattet.
9. Die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen für die Jungkulturdüngung bis zu einer Baumhöhe von 1,5 m.
10. Rodung im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d. F. BGBl. Nr. 576/1987, das ist jede Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.
11. Die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorkettensägen.
12. Das Abstellen und die Ablagerung von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen bzw. die verkehrsun tüchtig sind, sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen, sofern hiedurch eine Gewässerverunreinigung ein treten kann.
13. Die Errichtung oder Erweiterung von Seilbahnen, Liftanlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, i. d. g. F., und Beschneiungsanlagen sowie von damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen.
14. Die großflächige (ab 0,5 ha zusammenhängende) Verwendung von forstlichen Pflanzenschutzmitteln, wie Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw., ausgenommen bei akuten Insektenschäden infolge von Windbruch, Schneebruch und dergleichen.
Von derartigen Ereignissen sind unverzüglich die Wasserrechtsbehörde und die Wasserversorgungsunternehmen zu verständigen.
§ 5
§ 5 Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten wasserrechtlich bewilligungspflichtig:
1. Die Errichtung und Erweiterung von Ölfeuerungsanlagen.
2. Die Durchführung von Grabungen und Bohrungen über 3 m Tiefe. Ausgenommen sind Grabungen für die Instand haltung öffentlicher Wasserversorgungs und Abwasseranlagen.
3. Die Errichtung von Anlagen in Hofnähe zur Sammlung und Lagerung von Festmist, Gülle und Jauche sowie häuslichen und sonstigen Abwässern.
4. Die Errichtung von Gärfuttersilos sowie behelfsmäßigen Gärfuttereinrichtungen auch für die Wildfütterung.
5. Die Errichtung und Änderung von Straßen, Wegen und land und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, des Steiermärkischen Güter und Seilwegegesetzes 1969, i. d. g. F., des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, i. d. F. BGBl. Nr. 420/1992, und des Landes Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, i. d. g. F.
6. Die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen, Parkplätzen oder ähnlichen Anlagen.
7. Die Errichtung von Forst und Wildgärten im Sinne des Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23.
§ 6
§ 6
1. Die Begrenzung des in § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage 1 : 25. 000 dargestellt.
2. Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 105, Neunkirchen, aufgenommen 1960, in der Vergrößerung auf den Maßstab 1 : 25. 000.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1 - PlanPDF