Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten wasserrechtlich bewilligungspflichtig:
1. Die Errichtung und Erweiterung von Ölfeuerungsanlagen.
2. Die Durchführung von Grabungen und Bohrungen über 3 m Tiefe. Ausgenommen sind Grabungen für die Instand haltung öffentlicher Wasserversorgungs und Abwasseranlagen.
3. Die Errichtung von Anlagen in Hofnähe zur Sammlung und Lagerung von Festmist, Gülle und Jauche sowie häuslichen und sonstigen Abwässern.
4. Die Errichtung von Gärfuttersilos sowie behelfsmäßigen Gärfuttereinrichtungen auch für die Wildfütterung.
5. Die Errichtung und Änderung von Straßen, Wegen und land und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, des Steiermärkischen Güter und Seilwegegesetzes 1969, i. d. g. F., des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, i. d. F. BGBl. Nr. 420/1992, und des Landes Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, i. d. g. F.
6. Die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen, Parkplätzen oder ähnlichen Anlagen.
7. Die Errichtung von Forst und Wildgärten im Sinne des Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23.
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