Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten verboten:
1. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser und/oder Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag.
2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a WRG 1959, i. d. g. F., die Errichtung oder Erweiterung von Tankstellen, Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen, die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien.
Vom Verbot ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Kunststoff
oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausflie
ßen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist. Weiters ist die Verwendung der eingangs erwähnten Stoffe in kleinen Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes vom Verbot ausgenommen.
3. Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen.
4. Die Errichtung von Bergbaubetrieben und die Vornahme von damit verbundenen Schürfungen und Sprengungen.
5. Die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen und sonstigen Verkehrs flächen anfallen.
6. Die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art, ausgenommen sind Biokompostanlagen in Form der Einzelkompostie rung.
7. Die Lagerung von Festmist außerhalb der in Hofnähe befindlichen dichten Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Festmist.
8. Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Festmist; die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ahnen durch Weidevieh ist gestattet.
9. Die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen für die Jungkulturdüngung bis zu einer Baumhöhe von 1,5 m.
10. Rodung im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d. F. BGBl. Nr. 576/1987, das ist jede Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.
11. Die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorkettensägen.
12. Das Abstellen und die Ablagerung von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen bzw. die verkehrsun tüchtig sind, sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen, sofern hiedurch eine Gewässerverunreinigung ein treten kann.
13. Die Errichtung oder Erweiterung von Seilbahnen, Liftanlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, i. d. g. F., und Beschneiungsanlagen sowie von damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen.
14. Die großflächige (ab 0,5 ha zusammenhängende) Verwendung von forstlichen Pflanzenschutzmitteln, wie Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw., ausgenommen bei akuten Insektenschäden infolge von Windbruch, Schneebruch und dergleichen.
Von derartigen Ereignissen sind unverzüglich die Wasserrechtsbehörde und die Wasserversorgungsunternehmen zu verständigen.
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