1. Die Begrenzung des in § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage 1 : 25. 000 dargestellt.
2. Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 105, Neunkirchen, aufgenommen 1960, in der Vergrößerung auf den Maßstab 1 : 25. 000.
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