Schongebiet für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Zum Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle “Marienquelle”, Grundstück Nr. 170/2, alle KG. Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling wird in den Gemeinden St. Nikolai ob Draßling und St. Veit am Vogau ein Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2 Schongebietsgrenze
Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Einmündung der von St. Nikolai ob Draßling kommenden Landesstraße L 268 Rosenbergstraße in die Landesstraße L 624 Schwarzautalstraße entlang der L 268 Rosenbergstraße nach Nordosten bis zum Sportplatz der Gemeinde St. Nikolai ob Draßling und folgt dann dem Weg mit der Grundstücksnummer 2491, KG. St. Nikolai ob Draßling, Richtung Süden bis zur Einmündung des Weges mit der Grundstücksnummer 2477 KG. St. Nikolai ob Draßling, sodann verläuft sie entlang dieses Weges Richtung Osten, quert den Weg mit der Grundstücksnummer 2467, KG. St. Nikolai ob Draßling und folgt dann der südlichen Grenze des Grundstückes 822/1, KG. St. Nikolai ob Draßling bis zum Weg mit der Grundstücksnummer 2195/43 KG. St. Nikolai ob Draßling und verläuft entlang dieses Weges nach Nordosten bis zu dessen Einmündung in den Weg mit der Grundstücksnummer 2195/45, KG. St. Nikolai ob Draßling, sodann verläuft sie entlang dieses Weges nach Osten bis zu Einmündung in die Straße mit der Grundstücksnummer 2195/25, KG. St. Nikolai ob Draßling und folgt dieser Straße bis zur Siedlung Lieberbrücke zur Abzweigung der Straße mit der Grundstücksnummer 2195/20, KG. St. Nikolai ob Draßling, welcher sie Richtung Osten bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden St. Nikolai ob Draßling und Mettersdorf folgt. Sie verläuft sodann an dieser Gemeindegrenze mit der Gemeindegrenze von Weinburg am Saßbach und verläuft von hier in Richtung Süden entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Weinburg am Saßbach und St. Nikolai ob Draßling bis zur Grenze der Gemeinde St. Veit am Vogau. Dann folgt sie der gemeinsamen Grenze zwischen der Gemeinde St. Veit am Vogau und der Gemeinde Weinburg am Saßbach bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 208 Perbersdorfer Straße und folgt dann dieser Straße nach Westen bis zur Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 624 und dieser weiter nach Norden wieder bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
§ 3
Soweit in § 2 Straßen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 4
§ 4 Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Jedwede Erschließung von Grundwasser aus Tiefen zwischen 90 und 300 m ist verboten. Ausgenommen sind Erschließungen durch die im Rahmen dieser Verordnung geschützten Mineralquellen.
(2) Die Benutzung von artesischem oder gespanntem Grundwasser für die Gewinnung von Erdwärme ist verboten.
§ 5
§ 5 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Alle Arten von Bohrungen über eine Tiefe von 50 m bedürfen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 i. d. g. F. unterliegen und sofern sie nicht nach § 4 unzulässig sind.
§ 6
§ 6 Kartographische Ausweisung des Schongebietes
Die Begrenzung des in § 2 beschriebenen Schongebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt.
Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreich-Karte 1 : 50.000, Bl. 191 Kirchbach, Ausgabe 1993 sowie die vorliegenden Katasterpläne.
§ 7
§ 7
Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDf dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1 - PlanPDF