(1) Jedwede Erschließung von Grundwasser aus Tiefen zwischen 90 und 300 m ist verboten. Ausgenommen sind Erschließungen durch die im Rahmen dieser Verordnung geschützten Mineralquellen.
(2) Die Benutzung von artesischem oder gespanntem Grundwasser für die Gewinnung von Erdwärme ist verboten.
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