Die Begrenzung des in § 2 beschriebenen Schongebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt.
Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreich-Karte 1 : 50.000, Bl. 191 Kirchbach, Ausgabe 1993 sowie die vorliegenden Katasterpläne.
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