Alle Arten von Bohrungen über eine Tiefe von 50 m bedürfen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 i. d. g. F. unterliegen und sofern sie nicht nach § 4 unzulässig sind.
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