LandesrechtSteiermarkVerordnungenGrundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg

Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg

In Kraft seit 01. Mai 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg auf den Grundstücken Nr. 801/2 (artesischer Brunnen 1) und 876 (artesischer Brunnen 2), KG. Rohrbach und 74 (artesischer Brunnen 3), KG. Steinberg sowie 449/1, KG. Plankenwarth (Goldschmiedquelle) und 61/1, KG. Steinberg (Forstquelle = Fritz-Dulnig-Quelle), in den Gemeinden Rohrbach-Steinberg und St. Oswald bei Plankenwarth, wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2 Schongebietsgrenzen

Ausgehend von der Kreuzung der Landesstraße L 382, Steinbergstraße, mit der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, verläuft die Grenze entlang der Landesstraße L 336 in Richtung Nordwesten bis nach Neudorf, folgt von Neudorf der Gemeindestraße nach Neudorfberg zunächst in Richtung Nordosten und weiter entlang des Höhenrückens westlich von Krainbach bis zur Einmündung in die Landesstraße L 316, St.-Bartholomä-Straße, folgt dieser in Richtung Nordosten bis zur Straßengabelung am nordöstlichen Ortsrand von St. Oswald, verläuft weiter entlang der Landesstraße L 332, Oswalder Straße, bis zur Kehre östlich von Plankenwarth, folgt von hier der Gemeindestraße in Richtung Osten (Wendlleiten) bis zur Weggabelung, verläuft von hier entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thal und St. Oswald bei Plankenwarth und entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thal und Rohrbach-Steinberg in Richtung Süden, über den Forstkogel bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 382, Steinbergstraße. Sie verläuft von hier entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohrbach-Steinberg und Hitzendorf bis zu dem am südwestlichen Waldrand verlaufenden Weg, folgt diesem in Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, und weiter entlang der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, in Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 382, Steinbergstraße, zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

§ 3

§ 3 Abgrenzung zu Weg- und Wasserflächen

Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserflächen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.

§ 4

§ 4 Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten

Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:

1. Grundwassererschließungen in Grundwasserhorizonten, die tiefer als der oberflächennahe, ungespannte Grundwasserleiter liegen, also alle (artesisch) gespannten Aquifere, ausgenommen Erschließungen durch den Wasserverband Steinberg;

2. Bohrungen aller Art, wenn sie tiefer als bis zum Stauer des oberflächennahen, ungespannten Grundwassers reichen;

3. Sprengungen aller Art;

4. Rohstoffgewinnungen aller Art;

5. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Tiefensonden;

6. Versickerungen von Abwässern aller Art;

7. die Errichtung von Tankstellen, ausgenommen landwirtschaftliche Hoftankstellen bis 1000 l Inhalt, sowie von unterirdischen Tankanlagen;

8. die Errichtung von Deponien;

9. die Ablagerung von Abfällen aller Art;

10. die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorkettensägen.

§ 5

§ 5 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:

1. die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall – wegen seiner Menge oder -Beschaffenheit – das Grundwasser zu beeinträchtigen vermag;

2. die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 3 1 a WRG, jedoch soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unabhängig vom Überschreiten einer bestimmten Mengenschwelle, ferner die Abänderung oder Auflassung von bestehenden Tankstellen, Altmetallverwertungsanlagen, -Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten in Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern zum Zwecke der Wärmeversorgung, wenn die Lagerung den Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes entspricht. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind weiters landwirtschaftliche Hoftankstellen bis 1000 l Inhalt, wenn die Lagerung in Behältern mit Doppelmantelausführung erfolgt und der Betankungsbereich überdacht und der Boden technisch so ausgestaltet ist, dass ein Versickern bzw. Ausfließen von Mineralölen (Tropfverluste etc.) auf angrenzende unbefestigte Flächen ausgeschlossen ist;

3. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie tiefer als 3 m unter Gelände reichen;

4. die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen, sonstigen Verkehrs- und Manipulationsflächen anfallen;

5. die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen;

6. die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art, ausgenommen sind Biokompostanlagen in Form der Einzelkompostierung;

7. die Errichtung und Erweiterung von Gartenbaubetrieben;

8. die Errichtung von Campingplätzen.

§ 6

§ 6 Verständigungspflichten bei Wassergefährdung

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schon-gebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserverband Steinberg anzuzeigen.

§ 7

§ 7 Kartographische Ausweisung des Schongebietes

Die Begrenzung des in § 2 beschriebenen Schongebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung grafisch dargestellt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)