Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
1. die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall – wegen seiner Menge oder -Beschaffenheit – das Grundwasser zu beeinträchtigen vermag;
2. die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 3 1 a WRG, jedoch soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unabhängig vom Überschreiten einer bestimmten Mengenschwelle, ferner die Abänderung oder Auflassung von bestehenden Tankstellen, Altmetallverwertungsanlagen, -Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten in Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern zum Zwecke der Wärmeversorgung, wenn die Lagerung den Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes entspricht. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind weiters landwirtschaftliche Hoftankstellen bis 1000 l Inhalt, wenn die Lagerung in Behältern mit Doppelmantelausführung erfolgt und der Betankungsbereich überdacht und der Boden technisch so ausgestaltet ist, dass ein Versickern bzw. Ausfließen von Mineralölen (Tropfverluste etc.) auf angrenzende unbefestigte Flächen ausgeschlossen ist;
3. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie tiefer als 3 m unter Gelände reichen;
4. die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen, sonstigen Verkehrs- und Manipulationsflächen anfallen;
5. die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen;
6. die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art, ausgenommen sind Biokompostanlagen in Form der Einzelkompostierung;
7. die Errichtung und Erweiterung von Gartenbaubetrieben;
8. die Errichtung von Campingplätzen.
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