Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
1. Grundwassererschließungen in Grundwasserhorizonten, die tiefer als der oberflächennahe, ungespannte Grundwasserleiter liegen, also alle (artesisch) gespannten Aquifere, ausgenommen Erschließungen durch den Wasserverband Steinberg;
2. Bohrungen aller Art, wenn sie tiefer als bis zum Stauer des oberflächennahen, ungespannten Grundwassers reichen;
3. Sprengungen aller Art;
4. Rohstoffgewinnungen aller Art;
5. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels Tiefensonden;
6. Versickerungen von Abwässern aller Art;
7. die Errichtung von Tankstellen, ausgenommen landwirtschaftliche Hoftankstellen bis 1000 l Inhalt, sowie von unterirdischen Tankanlagen;
8. die Errichtung von Deponien;
9. die Ablagerung von Abfällen aller Art;
10. die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorkettensägen.
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