LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Luftreinhalteverordnung 2011

Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011

In Kraft seit 21. Januar 2012
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

§ 2 Sanierungsgebiete

(1) Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschadstoff PM 10 (Feinstaub) werden nachfolgende Gebiete ausgewiesen:

1. Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ umfassend:

Politische Bezirke Gemeinde
Stadt Graz Graz
Graz-Umgebung Feldkirchen bei Graz
Gössendorf
Hart bei Graz
Hausmannstätten
Raaba-Grambach
Seiersberg-Pirka

2. Sanierungsgebiet „Außeralpine Steiermark“ umfassend (KG steht für Katastralgemeinde; in jenen Gemeinden, in denen Katastralgemeinden angeführt werden, gilt, dass nur die angeführten Katastralgemeindegebiete der Gemeinde als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden:

Politischer Bezirk Gemeinde KG
Deutschlandsberg Deutschlandsberg Deutschlandsberg
Blumau
Bergegg
Furth
Gams
Gersdorf
Hohenfeld
Mitteregg
Müllegg
Niedergams
Vochera am Wienberg
Wildbachdorf
Wildbach
Hinterleiten
Oberlaufenegg
Bösenbach
Sulz
Hörbring
Burgegg
Leibenfeld
Warnblick
Unterlaufenegg
Eibiswald Aibl
Aichberg
Bischofegg
Eibiswald
Feisternitz
Haselbach
Hörmsdorf
Sterglegg
Pitschgau
Frauental an der Laßnitz alle
Groß St. Florian alle
Lannach alle
Pölfing-Brunn alle
Preding alle
St. Josef (Weststeiermark) alle
St. Martin im Sulmtal alle
St. Peter im Sulmtal alle
Schwanberg Kresbach
Neuberg
Hollenegg
Hohlbach
Mainsdorf
Aichegg
Rettenbach-Hollenegg
Trag
Schwanberg
Stainz Rossegg
Pichling
Gamsgebirg
Neurath
Stainz
Stallhof
Ettendorf
Graggerer
Mettersdorf
Wetzelsdorf
Grafendorf
Neudorf
Lasselsdorf
Hebersdorf
Rassach
Graschuh
Kothvogl
Wettmannstätten alle
Wies Limberg
Wies
Mitterlimberg
Buchegg
Etzendorf
Gaißeregg
Aug
Altenmarkt
Vordersdorf
Graz-Umgebung Deutschfeistritz Deutschfeistritz
Kleinstübing
Dobl-Zwaring alle
Eggersdorf bei Graz alle
Fernitz-Mellach alle
Gratkorn alle
Gratwein-Straßengel Gratwein
Judendorf-Straßengel
Haselsdorf-Tobelbad alle
Hitzendorf Berndorf
Hitzendorf
Pirka-Söding
Mayersdorf
Mantscha
Attendorf
Schadendorfberg
Kainbach bei Graz alle
Kalsdorf bei Graz alle
Kumberg alle
Laßnitzhöhe alle
Lieboch alle
Nestelbach bei Graz alle
Peggau alle
St. Marein bei Graz alle
Stattegg alle
Thal alle
Unterpremstätten-Zettling alle
Vasoldsberg alle
Weinitzen alle
Werndorf alle
Wundschuh alle
Hartberg-Fürstenfeld Bad Blumau alle
Bad Waltersdorf alle
Buch-St. Magdalena alle
Burgau alle
Dechantskirchen Dechantskirchen
Schlag
Kroisbach
Ebersdorf alle
Feistritztal Blaindorf
Kaibing
Hirnsdorf
Hofing
St. Johann bei Herberstein
Friedberg Ehrenschachen
Friedberg
Fürstenfeld alle
Grafendorf bei Hartberg Erdwegen
Gräflerviertl
Grafendorf
Seibersdorf
Obersafen
Greinbach Penzendorf
Wolfgrub
Großsteinbach alle
Großwilfersdorf alle
Hartberg alle
Hartberg-Umgebung alle
Hartl alle
Ilz alle
Kaindorf alle
Lafnitz alle
Loipersdorf bei Fürstenfeld alle
Neudau alle
Ottendorf an der Rittschein alle
Pinggau Haideggendorf
Pinggau
Sinnersdorf
Pöllau Pöllau
Hinteregg
Winzendorf
Schönau
Rohr bei Hartberg alle
Rohrbach an der Lafnitz Rohrbach-Schlag
Rohrbach an der Lafnitz
St. Johann in der Haide alle
Söchau alle
Stubenberg Buchberg
Stubenberg
Vockenberg
Zeil-Stubenberg
Leibnitz Oberhaag Hardegg
Kitzelsdorf
Krast
Obergreith
Oberhaag
alle anderen Gemeinden im Bezirk Leibnitz alle
Südoststeiermark alle Gemeinden alle
Voitsberg Bärnbach Bärnbach
Hochtregist
Köflach Gradenberg
Piber
Köflach
Pichling bei Köflach
Puchbach
Krottendorf-Gaisfeld alle
Ligist Ligist
Steinberg
Unterwald
Grabenwarth
Mooskirchen alle
Rosental an der Kainach alle
Söding- St. Johann alle
Stallhofen Aichegg
Kalchberg
Muggauberg
Stallhofen
Voitsberg alle
Weiz Albersdorf-Prebuch alle
Anger Anger
Viertelfeistritz
Oberfeistritz
Gersdorf an der Feistritz alle
Gleisdorf alle
Gutenberg-Stenzengreith Kleinsemmering
Markt Hartmannsdorf alle
Hofstätten an der Raab alle
Ilztal alle
Ludersdorf-Wilfersdorf alle
Mitterdorf an der Raab alle
Mortantsch Göttelsberg
Hafning
Leska
Mortantsch
Steinberg
Naas Affenthal
Birchbaum
Naas
Pischelsdorf am Kulm alle
Puch bei Weiz Elz
Harl
Klettendorf
Perndorf
Puch
Sinabelkirchen alle
St. Margarethen an der Raab alle
St. Ruprecht an der Raab alle
Thannhausen Landscha
Oberdorf bei Thannhausen
Oberfladnitz
Peesen
Raas
Trennstein
Weiz alle

(2) Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ nach Abs. 1 Z 1 und jene Autobahnkorridore die gemäß § 2 Z 2 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 87/2011 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, werden als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschafstoff NO 2 ausgewiesen.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 134/2016

§ 3

§ 3 Fahrbeschränkung für alle Nutzfahrzeuge

(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 2 Abs. 1 Z 21 und Spezialkraftwagen gem. § 2 Abs. 1 Z 22a KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

1. Fahrzeuge nach Abs. 1 mit kostenintensiven Spezialaufbauten, die vor dem 1. Februar 2018 in dieser Form genehmigt und im europäischen Wirtschaftsraum zum Verkehr zugelassen wurden. Ein Spezialaufbau ist ein Aufbau für einen speziellen Zweck, der auf ein Grundfahrzeug montiert wird. Ab 1. Juli 2018 gilt zusätzlich, dass ein kostenintensiver Spezialaufbau nur dann vorliegt, wenn der Spezialaufbau zumindest schwer demontierbar ist und eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

a) Wenn der Rechnungsbeleg vor dem 1. Juli 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 100.000.- übersteigen;

b) Wenn der Rechnungsbeleg nach dem 30. Juni 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 150.000.- übersteigen;

c) Wenn keine Rechnung mehr vorhanden ist, müssen die Kosten des Spezialaufbaus einen aktuellen Listenpreis von netto Euro 150.000,- übersteigen;

d) Bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N1 und N2 muss der Neuwert des Spezialaufbaus jenen eines neuwertigen, gleichwertigen Trägerfahrzeugs überschreiten;

2. Fahrzeuge nach Schaustellerart;

3. historische Lastkraftwagen, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017;

4. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 11/2018

§ 4

§ 4 Mindestemissionsstandards für Taxis

(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.

(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.

(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

§ 4a

§ 4a Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes

(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.

(2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.

(3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.

(4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012

§ 4b

§ 4b Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen

(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn:

1. die jeweilige Anlage zum Einsatz von emissionsärmeren Brennstoffen geeignet ist, oder

2. die Eignung zur Verwendung emissionsärmerer Brennstoffe mittels wirtschaftlich vertretbarer Umrüstungsmaßnahmen hergestellt werden kann. Diese Anlagen dürfen weiter mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, bis jene Lagerbestände, die nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für diese Betriebsanlage vorhanden sind, aufgebraucht sind.

(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012

§ 4c

§ 4c Verbot von Laubbläsern und Laubsaugern

Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 100/2016

§ 5

§ 5 Maßnahmen für die Landwirtschaft

(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.

(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.

(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.

§ 6

§ 6 Gülleanlagen

(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.

(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.

(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.

§ 6a

§ 6a EU-Recht

(1) Die Bestimmungen des § 4a (Notifikationsnummer 2012/134/A) und § 4b (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.

(2) Die Bestimmung des § 4c (Notifikationsnummer 2012/0395/A) dieser Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.

§ 7a

§ 7a Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 3 Abs. 4 Z 3 und die Einfügung des § 3 Abs. 4 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.

(3) Die Einfügung des § 4c und die Anfügung des § 6a Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2013 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 116/2014 treten in Kraft:

1. § 2 und § 3 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2014 ;

2. § 3 Abs. 6 mit 1. Jänner 2015 ; gleichzeitig tritt§ 3 Abs. 5 außer Kraft.

(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/2016 treten in Kraft:

1. § 2 und § 4c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. August 2016 und

2. § 3 mit 1. Jänner 2018 .

(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016 , in Kraft.

(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 tritt § 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016; LGBl. Nr. 134/2016, LGBl. Nr. 11/2018

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.