(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.
(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn:
1. die jeweilige Anlage zum Einsatz von emissionsärmeren Brennstoffen geeignet ist, oder
2. die Eignung zur Verwendung emissionsärmerer Brennstoffe mittels wirtschaftlich vertretbarer Umrüstungsmaßnahmen hergestellt werden kann. Diese Anlagen dürfen weiter mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, bis jene Lagerbestände, die nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für diese Betriebsanlage vorhanden sind, aufgebraucht sind.
(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012
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