(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.
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