(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 2 Abs. 1 Z 21 und Spezialkraftwagen gem. § 2 Abs. 1 Z 22a KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
1. Fahrzeuge nach Abs. 1 mit kostenintensiven Spezialaufbauten, die vor dem 1. Februar 2018 in dieser Form genehmigt und im europäischen Wirtschaftsraum zum Verkehr zugelassen wurden. Ein Spezialaufbau ist ein Aufbau für einen speziellen Zweck, der auf ein Grundfahrzeug montiert wird. Ab 1. Juli 2018 gilt zusätzlich, dass ein kostenintensiver Spezialaufbau nur dann vorliegt, wenn der Spezialaufbau zumindest schwer demontierbar ist und eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
a) Wenn der Rechnungsbeleg vor dem 1. Juli 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 100.000.- übersteigen;
b) Wenn der Rechnungsbeleg nach dem 30. Juni 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 150.000.- übersteigen;
c) Wenn keine Rechnung mehr vorhanden ist, müssen die Kosten des Spezialaufbaus einen aktuellen Listenpreis von netto Euro 150.000,- übersteigen;
d) Bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N1 und N2 muss der Neuwert des Spezialaufbaus jenen eines neuwertigen, gleichwertigen Trägerfahrzeugs überschreiten;
2. Fahrzeuge nach Schaustellerart;
3. historische Lastkraftwagen, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017;
4. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 11/2018
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