LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Waldbestand Wildoner Buchkogel

Naturschutzgebiet Waldbestand Wildoner Buchkogel

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Grenzbereich des Mur- und Leibnitzerfeldes wird das in den Gemeinden Wildon, Lebring-St. Margarethen, Lang und Hengsberg gelegene Waldgebiet des Buchkogels zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Wildoner Buchkogel“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines standortsgerechten und naturnahen Buchenwaldbestandes mit artenreichem Pflanzenvorkommen wie:

Wolfs-Eisenhut (Aconitum lycoctonum) Breitblatt-Waldvöglein (Cephalanthera damasonium)
Schmalblatt-Waldvöglein (Cephalanthera longifolia) Purpur-Waldvöglein Cephalanthera rubra)
Echt-Maiglöckchen (Convallaria majalis) Illyrisch-Krokus (Crocus exiguus)
Alpen-Zyklame (Cyclamen purpurascens) Seidelbast (Daphne mezereum)
Grün-Ständelwurz (Epipactis helleborine) Kleinblatt-Ständelwurz (Epipactis microphylla)
Pontus-Ständelwurz (Epipactis pontica) Hundszahnlilie (Erythronium dens-canis)
Hecken-Nieswurz (Helleborus dumetorum) Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)
Türkenbund-Lilie (Lilium martagon) Groß-Zweiblatt (Listera ovata)
Vogelnestwurz (Neottia nidus-avis) Weiß-Waldhyazinthe (Platanthera bifolia)
Erd-Primel (Primula vulgaris) Wald-Veilchen (Viola reichenbachiana)
Hain-Veilchen (Viola riviniana)

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

1. die sukzessive Beseitigung von nicht standorttypischen Gehölzen in den Lebensraumtypen,

2. die naturnahe Waldbewirtschaftung (kleinflächig, strukturreich, standorttypische Baumarten),

3. das gezielte Einbringen standorttypischer Baumarten (Rotbuche),

4. das Schaffen von strukturreich gestalteten Waldrändern (Strauchgürtel),

5. die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen in standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen und

6. die Bekämpfung von Robinie und Götterbaum bzw. Neophyten.

§ 4

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art (ausgenommen Bringungsanlagen gemäß § 62 Forstgesetz),

2. die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung des angeführten Schutzgutes,

3. die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art,

4. das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen,

5. das Campieren,

6. das Biken und Reiten abseits von Wegen,

7. das Entzünden von Feuern (ausgenommen Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß §§ 44, 45 Forstgesetz und Forstschutzverordnung),

8. die Entnahme und Schädigung von geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen, ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte forstwirtschaftliche Nutzung.

§ 5

§ 5 Ausnahmen von den Verboten

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Verboten nach § 4 bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:14.000 (Anlage 1) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 2).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2020

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2020 treten § 6 sowie die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2020

Anlage 1

Anl. 1

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2020

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2020

Anhänge

Anlage 2
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