Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art (ausgenommen Bringungsanlagen gemäß § 62 Forstgesetz),
2. die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung des angeführten Schutzgutes,
3. die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art,
4. das Ablagern und Zurücklassen von Abfällen,
5. das Campieren,
6. das Biken und Reiten abseits von Wegen,
7. das Entzünden von Feuern (ausgenommen Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß §§ 44, 45 Forstgesetz und Forstschutzverordnung),
8. die Entnahme und Schädigung von geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen, ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte forstwirtschaftliche Nutzung.
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