LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. VII - Raabklamm

Naturschutzgebiet Nr. VII - Raabklamm

In Kraft seit 24. September 1970
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet der Raabklamm wird zum Naturschutzgebiet VII erklärt.

(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

In diesem Gebiet ist verboten:

a) Bauwerke aller Art auszuführen sowie die äußere Gestaltung bestehender Bauten zu verändern;

b) Freileitungen zu errichten;

c) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen und Grabungen (auch für Straßen und Wege) vorzunehmen, Abfälle, Schutt und Bodenbestandteile abzulagern, die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen (auch Grundwasser) zu verändern oder zu beschädigen und die Landschaft zu verunreinigen;

d) Motorfahrzeuge aller Art zu verwenden, ausgenommen Wirtschaftsfuhren und Fahrzeuge der Forstwirtschaft sowie das Befahren der sogenannten Gösserstraße und der Straße zur Graslhöhle und zum Katerloch;

e) übermäßigen Lärm zu entwickeln, insbesondere durch Verwenden von Lautsprechern, Transistorgeräten u. dgl.;

f) markierte Wege zu verlassen, ausgenommen sind Begehungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschungen und angeordnete Übungen des Bergrettungsdienstes;

g) Tafeln und Aufschriften anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz betreffen;

h) zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

i) die Pflanzenwelt zu verändern oder zu beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1973

§ 3

§ 3

Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

§ 4

(1) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.

(2) Im Bereich der Raabklamm vom Höhenpunkt 545, an der Grenze der Katastralgemeinden Arzberg und Dürnthal, flußabwärts bis zum Haselbachsteig dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden für

a) Bauführungen oder Sprengungen, sofern sie nicht zur Erhaltung des begehbaren Steiges durch die Klamm erforderlich sind,

b) die Errichtung von Freileitungen.

§ 5

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

VII. Naturschutzgebiet Raabklamm

Anl. 1

Das geschützte Gebiet liegt in den Gemeinden Arzberg (KG. Arzberg), Naas (KG. Dürnthal), Mortantsch (KG. Haselbach und Mortantsch) und Gutenberg an der Raabklamm (KG. Garrach) im politischen Bezirk Weiz. (Die Grenzbeschreibung erfolgt nach der Österreichischen Karte 1 : 25.000, Blatt 164/2, Il. 66 und 1 : 50.000, Blatt 134, 1, 67).

Die Grenze verläuft am linken Ufer der Raab die Grenzen der Grundstücke Nr. 19/1 und Nr. 19/2 KG. Arzberg entlang, steigt zur Felsgruppe westlich des Gösser auf, folgt ein Stück der Gemeindegrenze, führt zum Gipfel des Gösser, zieht nach Nordosten zum Höhenpunkt 1088, fällt nach Südosten zum Gösserkreuz (Schachenkreuz) ab, zieht vorerst dem Waldrand folgend, Gräben querend, über die Höhenpunkte 670 und 650 zum Höhenpunkt 620 westlich von Haselbach, quert nun den Graben von Haselbach zur Raab nach Süden, folgt der 600 m Höhenschichtenlinie bis in die Gegend westlich von Grünbichl (Grillbüchl), quert den Graben von Grünbichl zur Raab, erreicht südöstlich des Höhenpunktes 653 bei Buchbauer den Höhenpunkt 638 (Buchbauer Kapelle) zieht weiter bis zum Buchberg und fällt von hier in gerader Linie zum Kraftwerk der Pichler Werke an der Raab ab; hier überquert die Grenze die Raab und steigt am rechten Ufer den Hofleitensteig entlang bis zur Zufahrt zum Schloß Gutenberg auf, umgeht das Schloß im Osten, Norden und Westen, folgt nun im allgemeinen der 600 m Höhenlinie, quert den Rosengraben in dieser Höhe, ebenso den Schwarzgraben, folgt an der Oberkante der Steilabstürze, die Felsen einschließend, der Einkerbung der Raabklamm, erreicht den Höhenpunkt 693 an der Gollersattel Straße, führt dieser entlang bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 2099/5 und Nr. 2099/4, folgt dieser Grenze bis in den Talgrund, zieht in gerader Linie zum Raabfluß und zum Ausgangspunkt zurück.