LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. VII - Raabklamm§ 3

§ 3

In Kraft seit 24. September 1970
Up-to-date

Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.

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