In diesem Gebiet ist verboten:
a) Bauwerke aller Art auszuführen sowie die äußere Gestaltung bestehender Bauten zu verändern;
b) Freileitungen zu errichten;
c) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen und Grabungen (auch für Straßen und Wege) vorzunehmen, Abfälle, Schutt und Bodenbestandteile abzulagern, die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen (auch Grundwasser) zu verändern oder zu beschädigen und die Landschaft zu verunreinigen;
d) Motorfahrzeuge aller Art zu verwenden, ausgenommen Wirtschaftsfuhren und Fahrzeuge der Forstwirtschaft sowie das Befahren der sogenannten Gösserstraße und der Straße zur Graslhöhle und zum Katerloch;
e) übermäßigen Lärm zu entwickeln, insbesondere durch Verwenden von Lautsprechern, Transistorgeräten u. dgl.;
f) markierte Wege zu verlassen, ausgenommen sind Begehungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschungen und angeordnete Übungen des Bergrettungsdienstes;
g) Tafeln und Aufschriften anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz betreffen;
h) zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
i) die Pflanzenwelt zu verändern oder zu beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1973
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