LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. VII - Raabklamm§ 4

§ 4

In Kraft seit 24. September 1970
Up-to-date

(1) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.

(2) Im Bereich der Raabklamm vom Höhenpunkt 545, an der Grenze der Katastralgemeinden Arzberg und Dürnthal, flußabwärts bis zum Haselbachsteig dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden für

a) Bauführungen oder Sprengungen, sofern sie nicht zur Erhaltung des begehbaren Steiges durch die Klamm erforderlich sind,

b) die Errichtung von Freileitungen.

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