LandesrechtSteiermarkVerordnungenJagdkataster und jagdstatistische Daten

Jagdkataster und jagdstatistische Daten

In Kraft seit 28. Dezember 1950
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksjägermeister) haben einen Kataster für Geimeindejagden nach dem im Anhange A beigegebenen Formblatt und einen Kataster für Eigenjagden nach dem im Anhange B beigegebenen Formblatt anzulegen und darin die Gemeinde bzw. Eigenjagden in steter Evidenz zu führen.

(2) Beide Kataster sind nach Gerichtsbezirken und Ortsgemeinden getrennt einzurichten.

§ 2

§ 2

Die zur Anlegung der Jagdkataster erforderlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht den Amtsakten entnommen werden können, von den Jagdberechtigten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer, Sachverständige) einzuholen, welche weiterhin eintretende Veränderungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Richtigstellung des Katasters anzuzeigen haben.

§ 3

§ 3

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ferner alljährlich folgende jagdstatistische Ausweise nach den im Anhange beigegebenen Formblättern dem Amte der Landesregierung vorzulegen:

1. Ausweis über die Jagdgebiete (Formblatt C);

2. Ausweis über die im Vorjahre durch die Schiedsgerichte zuerkannten Wildschadensvergütungen (Formblatt D);

3. Ausweis über den Wildstand des abgelaufenen Jagdjahres, den festgesetzten und getätigten Abschuß (Formblatt E).

(2) Das Formblatt C ist zweifach anzulegen, wovon eines bis zum 15. Mai abgeschlossen mit den Summardaten des Formblattes D und E dem Amte der Landesregierung vorzulegen ist.

§ 4

§ 4

(1) Die Lieferung der für die jagdstatistischen Ausweise erforderlichen Daten obliegt nach § 95 des Jagdgesetzes den Jagdberechtigten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben regelmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Jagdberechtigten aufzufordern, die Ausweise nach den Formblättern D und E des Anhanges bis zum 30. April vorzulegen.

(3) Die Jagdberechtigten haben nach dem im Anhange beigegebenen Formblatt F eine Abschußliste zu führen und sie in steter Evidenz zu halten.

§ 5

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Die Formblätter A-F sind als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
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