(1) Die Lieferung der für die jagdstatistischen Ausweise erforderlichen Daten obliegt nach § 95 des Jagdgesetzes den Jagdberechtigten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben regelmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Jagdberechtigten aufzufordern, die Ausweise nach den Formblättern D und E des Anhanges bis zum 30. April vorzulegen.
(3) Die Jagdberechtigten haben nach dem im Anhange beigegebenen Formblatt F eine Abschußliste zu führen und sie in steter Evidenz zu halten.
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