Die zur Anlegung der Jagdkataster erforderlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht den Amtsakten entnommen werden können, von den Jagdberechtigten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer, Sachverständige) einzuholen, welche weiterhin eintretende Veränderungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Richtigstellung des Katasters anzuzeigen haben.
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