(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ferner alljährlich folgende jagdstatistische Ausweise nach den im Anhange beigegebenen Formblättern dem Amte der Landesregierung vorzulegen:
1. Ausweis über die Jagdgebiete (Formblatt C);
2. Ausweis über die im Vorjahre durch die Schiedsgerichte zuerkannten Wildschadensvergütungen (Formblatt D);
3. Ausweis über den Wildstand des abgelaufenen Jagdjahres, den festgesetzten und getätigten Abschuß (Formblatt E).
(2) Das Formblatt C ist zweifach anzulegen, wovon eines bis zum 15. Mai abgeschlossen mit den Summardaten des Formblattes D und E dem Amte der Landesregierung vorzulegen ist.
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