(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksjägermeister) haben einen Kataster für Geimeindejagden nach dem im Anhange A beigegebenen Formblatt und einen Kataster für Eigenjagden nach dem im Anhange B beigegebenen Formblatt anzulegen und darin die Gemeinde bzw. Eigenjagden in steter Evidenz zu führen.
(2) Beide Kataster sind nach Gerichtsbezirken und Ortsgemeinden getrennt einzurichten.
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