LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bei Festsetzung des auf jede Organisationseinheit entsprechend ihrem Beitrag zur Erwirtschaftung entfallenden Anteils an den Arztgebühren gemäß § 80 Abs. 4 StKAG ist folgendermaßen vorzugehen:

1. Die Arztgebühren für konsiliare Tätigkeiten fließen ausschließlich der Organisationseinheit des die Konsiliartätigkeit erbringenden Arztes zu.

2. Kann eine medizinische Versorgung bzw. Behandlung des Patienten einer Organisationseinheit ausschließlich von Ärzten einer anderen Organisationseinheit durchgeführt werden, fließen die jeweils hiefür festgelegten Anteile an den Arztgebühren zur Gänze der Organisationseinheit zu, welcher die Ärzte, die die medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchführen, angehören.

3. Kann eine Leistung nur durch einen abteilungsfremden Arzt erbracht werden, fließen 60 Prozent der dafür festgelegten Anteile an der Arztgebühr der Organisationseinheit des diese Leistung erbringenden Arztes zu. Die übrigen 40 Prozent der Anteile an den Arztgebühren verbleiben in der Organisationseinheit, an welcher die Leistung erbracht wurde.

4. Die Aufteilung der pauschalierten Arztgebühren für Labor- und Pathologieleistungen (§ 7 der Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013 in der jeweils geltenden Fassung) auf die leistungserbringenden Organisationseinheiten erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel:

a) LKH Univ.-Klinikum Graz :
- Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie 1,481 %
- Univ.-Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe 0,693 %
- Univ.-Klinik für Innere Medizin 8,942 %
- Univ.-Klinik für Blutgruppenserologie und Transfusions-medizin 10,007 %
- Univ.-Klinik für Radiologie 2,251 %
- Klinisches Institut für Med.-Chem. Labordiagnostik 34,911 %
b) LKH Hochsteiermark:
aa) Standort Bruck a.d. Mur:
- Abteilung für Innere Medizin 3,813 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,496 %
bb) Standort Leoben/Eisenerz:
- Institut für Pathologie 2,156 %
- Institut für Med.-Chem. Labordiagnostik 11,313 %
c) LKH Bad Radkersburg :
- Abteilung für Innere Medizin 0,804 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,349 %
d) LKH Deutschlandsberg :
- Abteilung für Innere Medizin 0,966 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,107 %
e) LKH Judenburg-Knittelfeld :
aa) Standort Knittelfeld:
- Abteilung für Innere Medizin 4,413 %
f) LKH Feldbach-Fürstenfeld :
aa) Standort Feldbach:
- Abteilung für Innere Medizin 2,073 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,299 %
bb) Standort Fürstenfeld:
- Abteilung für Innere Medizin 0,516 %
g) LKH Hartberg:
- Abteilung für Innere Medizin 0,817 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,190 %
h) LKH Mürzzuschlag-Mariazell:
- Abteilung für Innere Medizin 0,129 %
i) LKH Rottenmann-Bad Aussee :
aa) Standort Rottenmann:
- Abteilung für Innere Medizin 0,452 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,108 %
bb) Standort Bad Aussee:
- Abteilung für Innere Medizin 0,229 %
j) LKH Voitsberg:
- Abteilung für Innere Medizin 0,252 %
k) LKH Wagna :
- Abteilung für Innere Medizin 0,552 %
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,142 %
l) LKH Hörgas-Enzenbach :
- Abteilung für Innere Medizin 1,426 %
m) LKH Graz Süd-West:
aa) Standort Süd:
- Abteilung für Gerontopsychiatrie 2,348 %
bb) Standort West:
- Institut für Pathologie 2,213 %
n) LKH Stolzalpe:
- Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,357 %
o) LKH Weiz :
- Abteilung für Innere Medizin 0,560 %
- Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,229 %
p) Institut für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie :
- HYG-Institut 4,406 %

5. Arztgebühren für Leistungen der bildgebenden Diagnostik fließen der Organisationseinheit der/des leistungserbringenden Ärztin/Arztes zu. Wenn mehr Leistungen der bildgebenden Diagnostik erbracht werden als aufgrund der Deckelungsregelung nach Anhang E der Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013 in der jeweils geltenden Fassung, verrechenbar sind, werden die verrechenbaren Arztgebühren gemäß der Anzahl aller tatsächlich erbrachten Leistungen der entsprechenden Leistungsposition (je Fall und Aufenthalt) aliquotiert und auf die Organisationseinheiten der leistungserbringenden Ärztinnen/Ärzte verteilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, LGBl. Nr. 54/2011, LGBl. Nr. 2/2014, LGBl. Nr. 36/2015

§ 3

§ 3

(1) Für das Jahr 1999 wird die im § 38a Abs. 4 Z 2 KALG festgesetzte Summe von ATS 106,362.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 109,797.493,–.

(2) Für das Jahr 1999 wird der im § 38a Abs. 8 Z 1 lit. a KALG festgesetzte Aufstockungsbetrag von ATS 44,440.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 45,875.412,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2001

§ 3a

§ 3a

(1) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe von ATS 109,797.493,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 113,135.337.

(2) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 45,875.412,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 47,270.025,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001,

§ 3b

§ 3b

(1) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe von ATS 113,135.337,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 116.970.625,–.

(2) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 47,270.025,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 48,872.479,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003

§ 3c

§ 3c

Für das Jahr 2002 wird die für das Jahr 2001 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von € 3,551.701,60 mit dem vorläufigen Hundertsatz von 1,85 % erhöht und beträgt daher € 3,617.408,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003

§ 3d

§ 3d

Für das Jahr 2003 wird die für das Jahr 2002 festgesetzte vorläufige Summe für den Aufstockungsbetrag von € 3,617.408,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 1,9% erhöht und beträgt daher € 3,686.138,80.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1996, LGBl. Nr. 31/1996, über die Festsetzung des Anteiles der Arztgebühren an Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden, außer Kraft.

(3) Die Änderung des § 2 sowie die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Die Änderung der §§ 2, 3 und 3a sowie die Einfügung des § 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2001 tritt mit 1.Jänner 2001 in Kraft.

(5) Die Änderung der §§ 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 3 b durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(7) Die Aufhebung des § 2 und die Einfügung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die Einfügung des § 3d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(9) Die Anfügung der Z 4 an den § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) Die Änderung des § 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(11) § 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2015 treten in Kraft:

1. § 1 Z. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015 , sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist;

2. § 1 Z. 4 lit. f mit 1. Jänner 2012 ;

3. § 1 Z. 4 lit. e und lit. n mit 1. Jänner 2013 ;

4. § 1 Z. 4 lit. b und lit. m mit 1. Jänner 2015 .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003, LGBl. Nr. 8/2011, LGBl. Nr. 54/2011, LGBl. Nr. 2/2014, LGBl. Nr. 36/2015