(1) Für das Jahr 1999 wird die im § 38a Abs. 4 Z 2 KALG festgesetzte Summe von ATS 106,362.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 109,797.493,–.
(2) Für das Jahr 1999 wird der im § 38a Abs. 8 Z 1 lit. a KALG festgesetzte Aufstockungsbetrag von ATS 44,440.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 45,875.412,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2001
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