(1) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe von ATS 113,135.337,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 116.970.625,–.
(2) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 47,270.025,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 48,872.479,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003
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