(1) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe von ATS 109,797.493,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 113,135.337.
(2) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 45,875.412,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 47,270.025,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001,
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