LandesrechtSteiermarkVerordnungenHandelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder

Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder

In Kraft seit 13. Juni 1962
Up-to-date

§ 1

§ 1

Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Dieser Nachweis ist durch ein tierärztliches Zeugnis über Tuberkulosefreiheit für Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) zu erbringen.

§ 2

§ 2

(1) Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.

(2) Ein Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.

(3) In einem Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder dürfen nur Rinder eingestellt werden, deren Herkunft aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand mit tierärztlichem Zeugnis (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) nachgewiesen wird.

(4) Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten, so ist vom Landeshauptmann die Berechtigung, einen Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder zu führen, zu entziehen.

§ 3

§ 3

(1) Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen. Die Inhaber von Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder haben ferner über die Rinder, die in einem solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis anzulegen.

(2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen. Weiters sind im Verzeichnis die Daten des Tierpasses und der tierärztlichen Zeugnisse über die Tuberkulosefreiheit für Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) zu vermerken.

§ 4

§ 4

Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens jedoch vierteljährlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion ist eine Aufzeichnung zu führen.

§ 5

§ 5

Die Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 6

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Jänner 1957, Verordnungs- und Amtsblatt für das Land Steiermark Nr. 60, betreffend Vorschriften über Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder, außer Kraft.