LandesrechtSteiermarkVerordnungenHandelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder§ 1

§ 1

In Kraft seit 13. Juni 1962
Up-to-date

Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Dieser Nachweis ist durch ein tierärztliches Zeugnis über Tuberkulosefreiheit für Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) zu erbringen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden