(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Jänner 1957, Verordnungs- und Amtsblatt für das Land Steiermark Nr. 60, betreffend Vorschriften über Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder, außer Kraft.
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