(1) Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
(2) Ein Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.
(3) In einem Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder dürfen nur Rinder eingestellt werden, deren Herkunft aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand mit tierärztlichem Zeugnis (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) nachgewiesen wird.
(4) Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten, so ist vom Landeshauptmann die Berechtigung, einen Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder zu führen, zu entziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise