(1) Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen. Die Inhaber von Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder haben ferner über die Rinder, die in einem solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis anzulegen.
(2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen. Weiters sind im Verzeichnis die Daten des Tierpasses und der tierärztlichen Zeugnisse über die Tuberkulosefreiheit für Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) zu vermerken.
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