LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchweinepest und Schweinelähmung

Schweinepest und Schweinelähmung

In Kraft seit 02. Mai 1960
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), in denen ein Fall von Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, sind Sperrgebiete; ebenso Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), die an eine verseuchte Gemeinde (Ortschaften, Ortschaftsteile) unmittelbar angrenzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Sperrgebiete in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.

(3) An den Grenzen der Sperrgebiete sind bei den Zufahrtsstraßen und wegen Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweinepest“ oder „Gesperrt wegen ansteckender Schweinelähmung“ gut sichtbar anzubringen.

§ 2

§ 2

Für die Sperrgebiete wird verfügt:

1. Das Wegbringen (die Ausfuhr) von lebenden oder geschlachteten Schweinen sowie von rohem oder nicht vollständig durchgekochtem Schweinefleisch oder von rohes Schweinefleisch enthaltenden Fleischwaren (Würsten usw.) darf nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

2. Als Mundvorrat bestimmte kleine Mengen vorgenannter Waren bedürfen zur Ausfuhr keiner besonderen behördlichen Bewilligung.

3. Die Ausstellung von Tierpässen für Schweine darf nur erfolgen, wenn die in Z 1 vorgeschriebene Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt.

4. Das Einbringen (die Einfuhr) von Schweinen in Sperrgebiete darf nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

5. In Sperrgebieten sind für Schweine, auch wenn diese nur von einem Gehöft in ein anderes überstellt werden (im Ortsverkehr), Tierpässe beizubringen.

6. Sämtliche Schweineschlachtungen, einschließlich Hausschlachtungen, sind der Vieh und Fleischbeschau zu unterziehen.

7. Hausschlachtungen sind spätestens 8 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung bei der Gemeinde anzumelden.

8. In gewerblichen Betrieben sind die Schweine am Tage vor der Schlachtung, mindestens jedoch 12 Stunden vor Schlachtbeginn, einzubringen und sogleich zur Beschau anzumelden.

9. Schlachtungen von Schweinen sind nach Möglichkeit mit hauseigenem Personal vorzunehmen. Außerhalb des Gemeindegebietes wohnhafte Personen dürfen hiezu nicht herangezogen werden.

Während der Schlachtarbeit ist jeder nicht unbedingt erforderliche Personenverkehr von und zum Schlachtgehöft zu unterbinden. Die bei der Schlachtung beschäftigten gehöftfremden Personen haben vor dem Verlassen des Schlachtgehöftes bloße Körperteile mit Schmierseife (Seife) und warmem Wasser sowie Schuhwerk, Kleider und Geräte mit heißer Sodalösung (2 %ig) gründlich zu reinigen und mit 2 1/2 %iger Formalin

, 2 %iger Chloramin

oder Rohmultiseptlösung oder 0,2 %iger Caporitlösung zu desinfiszieren.

10. Die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen, Schweineschauen und Eberkörungen, der Auftrieb von Schweinen auf Viehmärkte sowie jedes Zusammenbringen von Schweinen verschiedener Bestände überhaupt (ausgenommen Transporte) ist untersagt.

§ 3

§ 3

(1) Wenn in einem politischen Bezirk Schweinepest oder ansteckende Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, dürfen auf die Dauer der Seuche außerhalb der Sperrgebiete in Steiermark Schweine auf Schweinemärkte, Schweineversteigerungen, Schweineschauen, Eberkörungen und Viehmärkte nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes verbracht werden.

(2) Die Veranstalter von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen, Schweineschauen und Eberkörungen sowie sonstiger Auftriebe von Schweinen haben spätestens 8 Tage vorher beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Bewilligung hiefür anzusuchen.

§ 4

§ 4

(1) Mit der amtlichen Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde über das Erlöschen der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähmung sind die Sperre des Gebietes (§ 1 Abs. 1) und die damit nach § 2 verfügten Anordnungen für diesen Seuchengang aufgehoben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen der Seuche in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Ist die Seuche in allen politischen Bezirken für erloschen erklärt, sind die Bestimmungen § 3 für diesen Seuchengang aufgehoben. Sowohl die amtliche Feststellung der Seuche als auch ihr Erlöschen in Steiermark wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt gesondert kundgemacht.

§ 5

§ 5

Übertretungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.