(1) Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), in denen ein Fall von Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, sind Sperrgebiete; ebenso Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), die an eine verseuchte Gemeinde (Ortschaften, Ortschaftsteile) unmittelbar angrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Sperrgebiete in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.
(3) An den Grenzen der Sperrgebiete sind bei den Zufahrtsstraßen und wegen Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweinepest“ oder „Gesperrt wegen ansteckender Schweinelähmung“ gut sichtbar anzubringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise