(1) Wenn in einem politischen Bezirk Schweinepest oder ansteckende Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, dürfen auf die Dauer der Seuche außerhalb der Sperrgebiete in Steiermark Schweine auf Schweinemärkte, Schweineversteigerungen, Schweineschauen, Eberkörungen und Viehmärkte nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes verbracht werden.
(2) Die Veranstalter von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen, Schweineschauen und Eberkörungen sowie sonstiger Auftriebe von Schweinen haben spätestens 8 Tage vorher beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Bewilligung hiefür anzusuchen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise