(1) Mit der amtlichen Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde über das Erlöschen der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähmung sind die Sperre des Gebietes (§ 1 Abs. 1) und die damit nach § 2 verfügten Anordnungen für diesen Seuchengang aufgehoben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen der Seuche in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.
(2) Ist die Seuche in allen politischen Bezirken für erloschen erklärt, sind die Bestimmungen § 3 für diesen Seuchengang aufgehoben. Sowohl die amtliche Feststellung der Seuche als auch ihr Erlöschen in Steiermark wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt gesondert kundgemacht.
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