Für die Sperrgebiete wird verfügt:
1. Das Wegbringen (die Ausfuhr) von lebenden oder geschlachteten Schweinen sowie von rohem oder nicht vollständig durchgekochtem Schweinefleisch oder von rohes Schweinefleisch enthaltenden Fleischwaren (Würsten usw.) darf nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
2. Als Mundvorrat bestimmte kleine Mengen vorgenannter Waren bedürfen zur Ausfuhr keiner besonderen behördlichen Bewilligung.
3. Die Ausstellung von Tierpässen für Schweine darf nur erfolgen, wenn die in Z 1 vorgeschriebene Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt.
4. Das Einbringen (die Einfuhr) von Schweinen in Sperrgebiete darf nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
5. In Sperrgebieten sind für Schweine, auch wenn diese nur von einem Gehöft in ein anderes überstellt werden (im Ortsverkehr), Tierpässe beizubringen.
6. Sämtliche Schweineschlachtungen, einschließlich Hausschlachtungen, sind der Vieh und Fleischbeschau zu unterziehen.
7. Hausschlachtungen sind spätestens 8 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung bei der Gemeinde anzumelden.
8. In gewerblichen Betrieben sind die Schweine am Tage vor der Schlachtung, mindestens jedoch 12 Stunden vor Schlachtbeginn, einzubringen und sogleich zur Beschau anzumelden.
9. Schlachtungen von Schweinen sind nach Möglichkeit mit hauseigenem Personal vorzunehmen. Außerhalb des Gemeindegebietes wohnhafte Personen dürfen hiezu nicht herangezogen werden.
Während der Schlachtarbeit ist jeder nicht unbedingt erforderliche Personenverkehr von und zum Schlachtgehöft zu unterbinden. Die bei der Schlachtung beschäftigten gehöftfremden Personen haben vor dem Verlassen des Schlachtgehöftes bloße Körperteile mit Schmierseife (Seife) und warmem Wasser sowie Schuhwerk, Kleider und Geräte mit heißer Sodalösung (2 %ig) gründlich zu reinigen und mit 2 1/2 %iger Formalin
, 2 %iger Chloramin
oder Rohmultiseptlösung oder 0,2 %iger Caporitlösung zu desinfiszieren.
10. Die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen, Schweineschauen und Eberkörungen, der Auftrieb von Schweinen auf Viehmärkte sowie jedes Zusammenbringen von Schweinen verschiedener Bestände überhaupt (ausgenommen Transporte) ist untersagt.
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