Kartoffelzystennematodenverordnung 2010
Regelungszweck und Ziel
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion
§ 4Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
§ 5Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
§ 6Maßnahmen bei befallenen Feldern
§ 7Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
§ 8Aufhebung der Maßnahmen
§ 9Züchtung und Haltung
§ 10EU-Recht
§ 11Inkrafttreten
§ 12Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
§ 1
§ 1 Regelungszweck und Ziel
Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel
– deren Verbreitung festzustellen,
– ihre Ausbreitung zu verhindern und
– sie zu bekämpfen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. amtlich: von der Landesregierung autorisiert oder durchgeführt;
2. resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
3. Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
4. Feld:
a) eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder
b) ein Teil einer unter lit. a genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;
5. Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;
6. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
7. Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;
8. Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.
§ 3
§ 3 Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
– das in Anhang I genannte Pflanzgut oder
– Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
anpflanzen oder lagern wollen. Die Landesregierung hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,
– dass keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und
– dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z. 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.
(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
(6) Die Landesregierung hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat die Bereiche, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ oder im Internet auf der Homepage www.haidegg.at (FA10B – Landwirtschaftliches Versuchszentrum) kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für
1. das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht;
2. das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht;
3. das Anpflanzen des in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden sollen.
(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.
(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
§ 4
§ 4 Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Landesregierung amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
§ 5
§ 5 Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat daraufhin eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
(4) Die Landesregierung hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 3 Abs. 10 und 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
§ 6
§ 6 Maßnahmen bei befallenen Feldern
(1) Ab der Feststellung des Befalls mit Bescheid der Landesregierung (§§ 3 Abs. 10, 4 Abs. 4, 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
1. keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
2. andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die Landesregierung und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms (Abs. 2) angepflanzt werden,
3. keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
(2) Die Landesregierung hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
– die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
– die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,
– die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV und
– gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
umfasst.
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
§ 7
§ 7 Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall mit Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Landesregierung als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die mit Bescheid der Landesregierung für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
§ 8
§ 8 Aufhebung der Maßnahmen
(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat die Landesregierung das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und die Feststellung des Befalls mit Bescheid aufzuheben.
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
§ 9
§ 9 Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur nach Maßgabe des § 5 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes gestattet.
§ 10
§ 10 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
– Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S. 12.
§ 11
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2010, in Kraft.
§ 12
§ 12 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kartoffelnematoden-Verordnung, LGBl. Nr. 8/1997, außer Kraft.
Anhang I
Pflanzenverzeichnis
Anl. 1
(Zu § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 4)
1. Bewurzelte Wirtspflanzen:
– Capsicum spp. (Paprika),
– Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Paradeiser, Tomate),
– Solanum melongena L (Eierfrucht).
2.a) Sonstige bewurzelte Pflanzen:
– Allium porrum L. (Lauch),
– Beta vulgaris L. (Rübe),
– Brassica spp. (Kohl),
– Fragaria L. (Erdbeere),
– Asparagus officinalis L. (Spargel).
2.b) Zwiebeln, Knollen und Rhizome (Wurzelstöcke) der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt sind, bei denen nicht auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:
– Allium ascalonicum L. (Schalotte),
– Allium cepa L. (Zwiebel),
– Dahlia spp. (Dahlie),
– Gladiolus Tourn. Ex L. (Gladiole),
– Hyacinthus spp. (Hyazinthe),
– Iris spp. (Iris/Schwertlilie),
– Lilium spp. (Lilie),
– Narcissus L. (Narzisse),
– Tulipa L. (Tulpe).
Anhang II
Anl. 2
1. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gilt Folgendes:
a) Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;
b) die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffel-zystennematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
2. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 gilt Folgendes:
a) Bei der Probenahme handelt es sich um
i) die Probenahme gemäß Z. 1 mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar oder
ii) eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome, oder
iii) eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;
b) es sind die unter Z. 1 genannten Tests durchzuführen.
3. Abweichend von Z. 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass
a) Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren, oder
b) bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden, oder
c) bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden.
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.
4. Abweichend von den Z. 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:
a) im Falle des Standardvolumens gemäß Z 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,
b) im Falle des verringerten Probenvolumens nach Z. 3 werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.
5. Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
6. In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.
Anhang III
Abschnitt I
Überprüfung
Anl. 3
Gemäß § 3 Abs. 5 ist bei der in § 3 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
– nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten
oder
– es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.
Abschnitt II
Erhebungen
Anl. 3
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
Anl. 3
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 Z 3, § 6 Abs. 1 Z. 3, § 7 Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z. 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70° C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 6 Abs. 3 vorliegt.
Anhang IV
Resistenzgrad
Anl. 4
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 6 Abs. 3) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%) | Bewertungszahl |
1 | 9 |
1,1 – 3 | 8 |
3,1 – 5 | 7 |
5,1 – 10 | 6 |
10,1 – 15 | 5 |
15,1 – 25 | 4 |
25,1 – 50 | 3 |
50,1 – 100 | 2 |
100 | 1 |