(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat die Landesregierung das in § 3 Abs. 9 und 10 und § 4 Abs. 3 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und die Feststellung des Befalls mit Bescheid aufzuheben.
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
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