(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
– das in Anhang I genannte Pflanzgut oder
– Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
anpflanzen oder lagern wollen. Die Landesregierung hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,
– dass keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und
– dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z. 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.
(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
(6) Die Landesregierung hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat die Bereiche, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ oder im Internet auf der Homepage www.haidegg.at (FA10B – Landwirtschaftliches Versuchszentrum) kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für
1. das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht;
2. das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht;
3. das Anpflanzen des in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden sollen.
(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.
(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
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