(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Landesregierung amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
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